Beckham-Gesetz: Fester Steuersatz von 24 % für Auswanderer nach Spanien

Ein Umzug nach Spanien kann sich steuerlich lohnen – insbesondere für Arbeitnehmer und Geschäftsführer. Wer zum Arbeiten nach Spanien zieht, kann seine Einkünfte über fünf Jahre hinweg als sogenannter „Nicht-Resident“ zum pauschalen Steuersatz von 24 % versteuern.

Diese Regelung, ursprünglich als Beckham-Gesetz bekannt, wurde eingeführt, um insbesondere Top-Sportlern den Wechsel nach Spanien attraktiver zu machen. Heute ist sie im Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes verankert – allerdings sind Profi-Sportler inzwischen von dieser Sonderbesteuerung ausgeschlossen. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt die Regelung jedoch bestehen.


Steuerliche Vorteile im Überblick

Auch wenn Sie offiziell als unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien gelten, werden Sie steuerlich wie ein „beschränkt Steuerpflichtiger“ behandelt. Das bedeutet:

  • Feststeuersatz von 24 % auf Arbeitseinkommen bis 600.000 €
  • Für Einkommen über 600.000 €: Steuersatz von 47 % auf den übersteigenden Betrag
  • Kein progressiver Steuersatz (der sonst bis zu 45 % ab 60.000 € betragen kann)

Beispielrechnung:

Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Jahresbrutto von 150.000 € zahlt:

SteuerregelungSteuerlastEffektiver Steuersatz
Standardbesteuerungca. 56.000 €ca. 37 %
Non-Resident-Regelung36.000 €24 %
Ersparnis20.000 €

Vermögenssteuer: Nur spanisches Vermögen relevant

Ein weiterer Vorteil: Als steuerlich beschränkt Steuerpflichtiger unterliegen Sie nur mit dem in Spanien befindlichen Vermögen der spanischen Vermögenssteuer.

Die Steuer greift erst, wenn Ihr Nettovermögen in Spanien 700.000 bis 3.700.000 € übersteigt – je nach Region. Auf Mallorca beträgt der Freibetrag 3.000.000€. Ausländisches Vermögen bleibt in der Regel steuerfrei.


Besteuerung weiterer Einkünfte

Neben dem Arbeitseinkommen werden auch andere Einkünfte als Non-Resident zu fixen Steuersätzen besteuert:

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne:

Einkommen (in €)Steuersatz
Bis 6.000 €19 %
6.000 – 50.000 €21 %
50.000 – 200.000 €23 %
200.000 – 300.000 €27 %
Über 300.000 €28 %

Alle übrigen Einkünfte bis 600.000 € werden mit 24 %, darüber hinaus mit 47 % besteuert.


Voraussetzungen für die Anwendung des Beckham-Gesetzes

Sie müssen:

  • In den letzten 5 Jahren nicht in Spanien ansässig gewesen sein
  • Wegen eines konkreten Arbeits- oder Geschäftsgrundes nach Spanien ziehen

Zulässige Fälle:

  1. Anstellung bei einem spanischen Unternehmen oder Entsendung/Home-Office aus Spanien
  2. Übernahme einer Geschäftsführung bei einem aktiven spanischen Unternehmen (ohne bedeutende Kapitalbeteiligung bei Holdinggesellschaften)
  3. Gründung eines Unternehmens mit innovativem Charakter (anerkannt durch das Ministerium gemäß Gesetz 14/2013)
  4. Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft bei einem Startup, in Forschung oder Lehre (Nachweis erforderlich)

Antragstellung & Besonderheiten

Die Sonderregelung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Tätigkeit mit dem Formular Modelo 149 beim spanischen Finanzamt beantragt werden.

Wichtig:
Die Genehmigung hängt stark vom korrekten Nachweis der Voraussetzungen ab. Viele Anträge werden wegen Formfehlern oder fehlender Unterlagen abgelehnt. Empfehlenswert ist daher eine frühzeitige und sorgfältige Planung, inklusive:

  • Dokumentation der Kausalität zwischen Zuzug und Arbeitsaufnahme
  • Genaue zeitliche Abfolge von Anmeldung, Arbeitsbeginn und Wohnsitznahme
  • Elektronischer Zugang zum Finanzamt (Benachrichtigungen)
  • Schnelle Reaktion auf Rückfragen der Behörden

Nach Genehmigung erhalten Sie ein Zertifikat für 5 Steuerjahre. Ihr Arbeitgeber kann dann direkt nur noch 24 % Lohnsteuer einbehalten.

Achtung: Die jährliche Steuererklärung erfolgt nicht über das übliche Modelo 100, sondern über das spezielle Modelo 151.

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