Anwendung des staatlichen Gesetzes ermöglicht Ersparnis
Einfach ist das nicht, denn wer sich mit Steuern beschäftigt, dem wird keine Atempause gegönnt. Denn kaum werden einmal Steuern zum Vorteil der Steuerpflichtigen geändert, kann es auch ganz schnell wieder damit vorbei sein. Ein spanisches Sprichwort sagt: „Im Haus eines Armen ist Freude nur von kurzer Dauer“ (La alegría dura poco en la casa del pobre)
So brachte beispielsweise das Jahr 2014 aus Sicht der Nicht-Residenten einen lang ersehnten Sieg an der Steuerfront. Der Europäische Gerichtshof EuGH machte durch sein Urteil vom 3. September unmissverständlich deutlich, dass die für Nicht-Residenten so nachteilige (zentral-) spanische Erbschaftssteuer nicht EU-konform sei und die Nicht Residenten ebenso Anspruch auf die Sätze der regionalen Erbschaftssteuer der Balearen hätten und wie die Residenten also in den meisten Fällen gerade einmal 1 % zu bezahlen hätten. Der Vollzug dieser sehr erfreulichen Gesetzesänderung, mit der der spanische Staat der Forderung des EuGH nachkam, erfolgte durch Gesetz 26/2014 vom 27. November, wobei diese grundsätzliche Gleichbehandlung auch für die Vermögenssteuer gelten sollte. Bis dahin alles gut.
Aber wie schon oben gesagt, die Freude währte nur kurz. Bereits zum 1. Januar 2016, also kaum ein Jahr später, wurde die Erbschaftssteuer nun mit Allgemeingültigkeit für Residenten wie für Nicht Residenten und damit durchaus “gerecht”, wie es der EuGH gefordert hatte, wieder eingeführt. Die Höhe der Steuer ist zwar nicht mehr ganz so heftig wie in früheren Zeiten und geht “nur” noch bis zu 20 %, die bei einem Nachlasswert jenseits von 3 Millionen € zu bezahlen sind, aber der ganze Vorgang zeigt wieder einmal, wie kurzlebig strategische Entscheidungen sein können.
Dass auch die Vermögenssteuer von der von dem EuGH geforderten Gleichbehandlung betroffen war, fiel zunächst nicht weiter auf, waren doch die Unterschiede zwischen der staatlichen Regelung und derjenigen der Balearen, ganz anders als bei der Erbschaftssteuer, nur sehr gering.
Das kann man nun aber nicht mehr ganz aufrecht erhalten, denn mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurden auf den Balearen verschiedene Steuern durchaus deutlich angehoben, unter anderem auch die Vermögenssteuer. Daraus ergibt sich die durchaus kuriose Situation, dass nun umgekehrt die staatliche Regelung günstiger ist als die der Balearen. Kann man denn nun als Nicht-Residenter die Vermögenssteuererklärung nach der staatlichen Steuertabelle abgeben, oder ist man verpflichtet, sich ausschliesslich nach der Regelung auf den Balearen zu richten? Die Antwort ist eindeutig: das spanische Gesetz gewährt den Nicht-Residenten einen “Anspruch” (tendrán derecho a…), verpflichtet sie aber nicht zur Anwendung der balearischen Regeln. Hier gibt es also durchaus ein Wahlrecht. Wer das ausübt, stellt sich durchaus besser, dies gilt insbesondere für größere Vermögen. Hier zwei Beispiele:
Bei einem Vermögen von 1.000.000 € sind von den Balearen-Residenten zwingend 1.008,39 € Vermögensteuer zu zahlen, Nicht Residente, die ihr Wahlrecht nutzen und nach der staatlichen Tabelle versteuern, bezahlen 732,87 €, ein Unterschied von 275,52 €.
Bei einem Vermögen von 3.000.000 € zahlen die Balearen-Residenten 36.051,42 € Vermögensteuer, Nicht-Residente hingegen, die nach der staatlichen Tabelle versteuern, 26.242,36 €, hier stehen sich die Nicht Residenten deutlich besser: sie zahlen 9.809,06 € weniger.
(Der Text wurde uns von Herrn Dr. Reichmann zur Verfügung gestellt)