{"id":111761,"date":"2024-02-12T06:00:00","date_gmt":"2024-02-12T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/sonnevonmallorca.com\/?p=111761"},"modified":"2024-02-26T13:36:10","modified_gmt":"2024-02-26T13:36:10","slug":"el-impuesto-sobre-grandes-fortunas-en-espana-2023-cambios-y-como-afecta-al-impuesto-sobre-el-patrimonio","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/sonnevonmallorca.com\/es\/el-impuesto-sobre-grandes-fortunas-en-espana-2023-cambios-y-como-afecta-al-impuesto-sobre-el-patrimonio\/","title":{"rendered":"El Impuesto sobre Grandes Fortunas en Espa\u00f1a 2023: Cambios y c\u00f3mo afecta al Impuesto sobre el Patrimonio"},"content":{"rendered":"\n<p>Als Ende September 2022 die spanische Regierungskoalition ihr Steuerpaket f\u00fcr 2023 vorstellte, \u00fcberraschte das niemanden, da es den \u00fcblichen j\u00e4hrlichen Vorgehensweisen entsprach. Die geplanten \u00c4nderungen wurden wie gewohnt in den Entwurf des Staatshaushalts (Presupuestos Generales del Estado) f\u00fcr 2023 aufgenommen und Ende des Jahres 2022 ver\u00f6ffentlicht (Ley 31\/2022, de 23 de diciembre, de Presupuestos Generales del Estado para el a\u00f1o 2023 (BOE 24.12.2022)). Zu den vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen geh\u00f6rten auch \u00c4nderungen bei der K\u00f6rperschaftssteuer (IS) und der Einkommensteuer (IRPF).<\/p>\n\n<p>Im besagten Gesetzespaket vom September 2022 befand sich auch die sogenannte \u00abReichensteuer\u00bb, die jedoch noch von der Legislative (Parlament und Senat) durchlaufen werden musste. Das parlamentarische Verfahren verlief \u00fcberraschend schnell: Das Parlament verabschiedete das Gesetz am 24.11. mit 186 zu 152 Stimmen, gefolgt vom Senat am 21.12. mit 139 zu 106 Stimmen. Da alle \u00c4nderungsantr\u00e4ge abgelehnt wurden, war eine R\u00fcck\u00fcberweisung an das Parlament nicht erforderlich. Das Gesetz wurde am 27.12. ver\u00f6ffentlicht und trat am 28.12.2022 in Kraft (Ley 38\/2022, de 27 de diciembre, para el establecimiento de grav\u00e1menes temporales energ\u00e9tico y de entidades de cr\u00e9dito y establecimientos financieros de cr\u00e9dito y por la que se crea el impuesto temporal de solidaridad de las grandes fortunas; im Folgenden \u00abLey 38\/2022\u00bb). Im selben Gesetz wurde auch eine wichtige \u00c4nderung bei der Verm\u00f6genssteuer vorgenommen.<\/p>\n\n<p><strong>Nun zur Reichensteuer:<\/strong><\/p>\n\n<p>Es handelt sich um ein Staatsgesetz, wodurch der spanische Zentralstaat diese Steuer erheben wird. Dieser Punkt sorgt f\u00fcr Kritik seitens der verschiedenen Regionen (Comunidades Aut\u00f3nomas; CCAA), da die bestehende Verm\u00f6genssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio; IP) den Regionen zusteht. Es bleibt fraglich, ob dies einer verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten wird, da IP und die neue Reichensteuer das gleiche Verm\u00f6gen besteuern. Es besteht also eine klare \u00dcberschneidung.<\/p>\n\n<p>Offensichtlich nimmt der spanische Zentralstaat mit dieser neuen Steuer das nachl\u00e4ssige Verhalten der CCAA in Bezug auf die Verm\u00f6gensbesteuerung ins Visier. Obwohl die Festsetzung und Erhebung der IP den CCAA obliegen, haben diese in einen ungesunden Wettbewerb eingetreten und sich gegenseitig mit Sonderregelungen, Beg\u00fcnstigungen oder sogar der Abschaffung der Steuer unterboten. Insbesondere Madrid sticht dabei heraus, wo \u00fcberhaupt keine Verm\u00f6genssteuer erhoben wird. Ab 2023 wird sich Andalusien diesem Beispiel anschlie\u00dfen, und Galicien plant, den bestehenden \u00abRabatt\u00bb von 25 % auf 50 % zu erh\u00f6hen.<\/p>\n\n<p>Um nicht direkt mit der IP zu konkurrieren oder gar in Widerspruch zu ihr zu geraten, sieht das Gesetz zur Reichensteuer vor, dass die Verm\u00f6genssteuer und alle damit verbundenen Verpflichtungen unber\u00fchrt bleiben. Aus Sicht der CCAA \u00e4ndert sich also nichts. Stattdessen wird vorgesehen, dass die zu zahlende Verm\u00f6genssteuer (die in der jeweiligen CCAA verbleibt) von der Steuerschuld der Reichensteuer abgezogen werden kann. Das Motto lautet: \u00abWenn eine CCAA auf eine Besteuerung des Verm\u00f6gens verzichtet, ist das in Ordnung, aber der Zentralstaat holt sich dann eben sein Geld\u00bb.<\/p>\n\n<p>Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Freibetrag bei der Reichensteuer bei 3 Mio. Euro liegt, w\u00e4hrend es bei der IP \u00abnur\u00bb 700.000 Euro sind.\u00a0<\/p>\n\n<p>Verm\u00f6gen zwischen 3 Mio. Euro und 5,34 Mio. Euro sollen mit 1,7 % besteuert werden, zwischen 5,34 Mio. Euro und 10,69 Mio. Euro mit 2,1 % und alles \u00fcber 10,69 Mio. Euro mit 3,5 %. Die Steuer betrifft insgesamt nur 0,2 % aller Steuerzahler, laut dem Finanzministerium liegen nur 3.700 Steuerzahler in der h\u00f6chsten Kategorie mit einem Verm\u00f6gen \u00fcber 10,69 Mio. Euro und einer Steuer von 3,5 %. Die Steuer ist vorl\u00e4ufig (\u00abtemporal\u00bb), was jedoch wenig bedeutet, wenn man bedenkt, dass die Verm\u00f6genssteuer bereits seit Jahren als \u00abau\u00dferordentliche\u00bb Steuer (impuesto extraordinario) bezeichnet wird.<\/p>\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Besonders \u00e4rgerlich: Urspr\u00fcnglich war geplant, dass das Gesetz erst im Jahr 2023 und 2024 in Kraft tritt, sodass ausreichend Zeit f\u00fcr erforderliche Anpassungen bleiben w\u00fcrde. Durch das schnelle Gesetzgebungsverfahren trat das Gesetz jedoch bereits im Jahr 2022 in Kraft. Dies bedeutet, dass das zum 31.12.2022 vorhandene Verm\u00f6gen besteuert wird und die resultierende Steuer am 30.6.2023 zu zahlen ist. Wie sollten deutsche Nicht-Residenten mit dieser neuen Regelung umgehen?<\/li>\n<\/ul>\n\n<p>Die erste naheliegende Frage ist, ob sich die bestehende Steuerlast durch die Reichensteuer erh\u00f6ht. \u00dcberraschenderweise bleibt die Antwort auf den Balearen unver\u00e4ndert: Es \u00e4ndert sich nichts! Am Ende dieses Beitrags finden Sie eine Grafik, die die Auswirkungen der Reichensteuer in den verschiedenen CCAA darstellt. Sie zeigt die konkreten Auswirkungen auf Verm\u00f6gen von 5 Mio. Euro, 15 Mio. Euro und 40 Mio. Euro nach Einf\u00fchrung der Reichensteuer. Unter \u00abpatrimonio a pagar\u00bb finden Sie die bisherige und weiterhin zu zahlende IP an die jeweilige CCAA und unter \u00abnuevo impuesto\u00bb die neue Reichensteuer. Nehmen wir ein Extrembeispiel mit einem hohen Verm\u00f6gen, bei dem die Reichensteuer Auswirkungen haben w\u00fcrde:\u00a0<\/p>\n\n<p>Bei einem Verm\u00f6gen von 15 Mio. Euro betr\u00e4gt die bisherige IP auf den Balearen 375.790 Euro, w\u00e4hrend die staatliche Reichensteuer berechnet 278.364 Euro betr\u00e4gt. Daher m\u00fcssen keine zus\u00e4tzlichen Steuern gezahlt werden, da dieser Betrag geringer ist als die IP.\u00a0<\/p>\n\n<p>In den gro\u00dfz\u00fcgigeren CCAA sieht die Situation anders aus: Personen mit einem derart hohen Verm\u00f6gen, die in Andalusien, Asturien, Kantabrien, Katalonien, Galicien, Madrid oder Murcia ans\u00e4ssig sind, zahlen sehr wohl die Reichensteuer. Die gro\u00dfz\u00fcgigen CCAA haben erkannt, dass sie durch die bisherige steuerfreundliche Handhabung der Verm\u00f6genssteuer Einnahmen verlieren.\u00a0<\/p>\n\n<p>Daher hat beispielsweise Katalonien am 21.12.2022 r\u00fcckwirkend zum 01.01.2022 die Verm\u00f6genssteuer erh\u00f6ht, sodass keine Reichensteuer an die Zentralregierung in Madrid gezahlt wird.<\/p>\n\n<p><strong>\u00c4nderung bei der Verm\u00f6genssteuer und Auswirkungen auf deutsche Nicht-Residenten<\/strong><\/p>\n\n<p>Eine gravierende \u00c4nderung im Steuerrecht ist die Einf\u00fchrung der Reichensteuer durch das Gesetz Ley 38\/2022. Doch es gibt eine weitere wichtige Regelung, die vor allem deutsche Nicht-Residenten betreffen kann. Am 10.11.2022 wurden \u00c4nderungsantr\u00e4ge zur \u00c4nderung von Art. 5 b des Gesetzes zur Verm\u00f6genssteuer (Ley 19\/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio) eingebracht. Diese Antr\u00e4ge haben nichts mit der Reichensteuer zu tun, sondern beziehen sich vielmehr auf eine \u00c4nderung im internen spanischen Steuerrecht. Was steckt dahinter?<\/p>\n\n<p>Bisher unterlagen deutsche Gesellschafter, die in Spanien Immobilienbesitz haben, nicht der Verm\u00f6genssteuer. Dies f\u00fchrte zu einer kuriosen Situation, da nach Art. 21 IV des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien eine Besteuerung durch den spanischen Staat m\u00f6glich w\u00e4re, dies jedoch bisher nicht in der nationalen spanischen Steuergesetzgebung vorgesehen war. Selbst in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom\u00a0<\/p>\n\n<p>3. Dezember 2020 wurde klargestellt, dass eine Besteuerung von Nicht-Residenten f\u00fcr den Besitz von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft, deren Verm\u00f6gen zu mindestens 50 % aus spanischen Immobilien besteht, nur dann zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn dies durch das nationale spanische Steuerrecht vorgesehen ist.<\/p>\n\n<p>Diese Diskrepanz wird nun behoben, sodass die im DBA mit Spanien festgelegte M\u00f6glichkeit zur Besteuerung nun auch durch nationales spanisches Recht gedeckt ist. Daher kann es erforderlich sein, entsprechende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Leider sind die Formulierungen in den DBA oft recht komplex. Hier ist der Text von Art. 21 IV DBA Spanien in einer verst\u00e4ndlicheren Formulierung:<\/p>\n\n<p><strong>Art. 21 IV DBA Spanien:<\/strong><\/p>\n\n<p>(4) Anteile an einer (deutschen) Gesellschaft k\u00f6nnen in Spanien besteuert werden, wenn ihr Aktivverm\u00f6gen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus einer in Spanien belegenen Immobilie besteht, oder aber sie ihrem Eigent\u00fcmer unmittelbar oder mittelbar Nutzungsrechte an einer in Spanien belegenen Immobilie gew\u00e4hren.<\/p>\n\n<p>Es m\u00fcssen also ZWEI Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Zum einen die bereits bekannte Anforderung, dass das Verm\u00f6gen der deutschen Gesellschaft mindestens gleichwertig mit dem spanischen Immobilienbesitz sein muss. Zus\u00e4tzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Anteile keine Nutzungsrechte an der Immobilie beinhalten.<\/p>\n\n<p>Besteht \u00fcberhaupt noch Hoffnung, dass die Umsetzung des Gesetzes verhindert werden kann? Derzeit pr\u00fcft das Verfassungsgericht, ob eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckwirkende Anwendung oder eine unvorhersehbare Belastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen vorliegt. Es w\u00e4re jedoch fahrl\u00e4ssig, darauf zu vertrauen oder die Zahlung zu verweigern.<\/p>\n\n<p>Die Regierung steht weiterhin zu dem Gesetz, da erwartete Mehreinnahmen von 1,5 Milliarden Euro bereits im Haushalt f\u00fcr 2023 eingeplant sind. Das Finanzamt hat bereits die erforderlichen Steuerformulare f\u00fcr die Reichensteuer ver\u00f6ffentlicht: Modelos 795, 796, 797 und 798.<\/p>\n\n<p>Mit freundlicher Unterst\u00fctzung von <a href=\"https:\/\/www.dr-reichmann.com\/de\/beitrage\/die-neue-spanische-reichensteuer-2023-und-die-aenderung-der-vermoegensteuer\">Dr. Reichmann<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Als Ende September 2022 die spanische Regierungskoalition ihr Steuerpaket f\u00fcr 2023 vorstellte, \u00fcberraschte das niemanden, da es den \u00fcblichen j\u00e4hrlichen Vorgehensweisen entsprach. 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